Allgemeine Bedingungen für Baugeräte- und Maschinenvermietung
Präambel
Die Firma Jürgen Thiet GmbH (Vermieter) überlässt dem Mieter die im Vertrag im einzelnen aufgeführten Geräte und Maschinen zu der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung. Diese Verpflichtung gilt für die im Vertrag oder im Nachtrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Mit der Übergabe der Maschinen und Geräte erkennt der Mieter nach Prüfung die Funktionsfähigkeit der Geräte an. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, die Geräte ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gereinigt und funktionsfähig zurück zu geben.
Allgemeines
Diese Allgemeinen Bedingungen für Baugeräte- und Maschinenvermietung (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Mietverträge und sonstige Verträge über die Nutzung von Baugeräten und Maschinen, die durch die Jürgen Thiet GmbH (Vermieter) abgeschlossen werden.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
§ 1 Mietdauer
Die Mietzeit beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Gerät mit sämtlichen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen den Geschäftssitz oder das Lager des Vermieters verlässt; dies gilt unabhängig davon, ob der Transport durch den Vermieter oder den Mieter erfolgt oder veranlasst wird.
Die Mietzeit endet erst an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsmäßigem Zustand an dem Geschäftssitz oder auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderweitig vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, es sein denn einzelvertragliche Vereinbarungen wurden schriftlich bestätigt. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Die Rückgabe des Mietobjektes ist dem Vermieter rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
§ 2 Gefahrübergang und Mängelrüge
Mit der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter hat das Mietobjekt unverzüglich nach Erhalt auf Mängel sowie Funktionsfähigkeit zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe des Mietobjektes (Eingang beim Vermieter) durch schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter anzuzeigen. Die Kosten der Behebung solcher anfänglicher, rechtzeitig gerügter Mängel trägt der Vermieter. Bei Vorliegen eines derartigen Mangels hat der Vermieter das Recht, den Mangel selbst oder durch von ihm eingesetzte Dritte zu beheben.
§ 3 Haftung
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, auch für anfängliche Mängel, sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel vom Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten sind. Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die durch den Gebrauch des Gerätes durch den Mieter oder dessen Personal an sonstigen Rechtsgütern entstehen.
§ 4 Mietzins, Preise und Zahlungsbedingungen
Der für die Überlassung des Mietobjektes zu entrichtende Mietzins wird individualvertraglich vereinbart. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Basis der Laufzeit des Gerätes und bezieht sich stets auf den im Mietvertrag vereinbarten Umfang. Wird dieser Umfang überschritten, erhöht sich der Mietzins entsprechend im Verhältnis.
Der ausgewiesene Mietpreis sowie alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietzins enthält nicht die Betriebskosten des Mietobjektes sowie Transportkosten, Be- und Entladungskosten sowie Auf- und Abbaukosten, Einweisungen, Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung von Mietobjekten.
Preise für Anlieferung oder Abholung beinhalten max. 1 Stunde für Ladezeiten. Die Anlieferung erfolgt im Laufe des gewünschten Werktages, Fixterminlieferung ist gegen Aufpreis möglich. Der Abladeplatz muss für die Aufstellung geeignet und frei zugänglich sein. Die Abladung erfolgt zentral; eine abweichende Positionierung einzelner Mietgegenstände auf Kundenwunsch sowie Wartezeiten werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
Die Preise verstehen sich Nettokasse, Gewährung von Skonto wird ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart ist und schriftlich von der Jürgen Thiet GmbH bestätigt wurde. Aufrechnungen gegen die Forderungen des Vermieters sind nur mit unbestrittenen oder aber rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen des Mieters zulässig. Das selbst gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
Erfüllt der Mieter die Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und das Mietobjekt zurückverlangen. Erfolgt in einem solchen Fall keine sofortige Lieferung durch den Mieter, wird der Vermieter oder ein beauftragter Dritter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
§ 5 Unterhaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, für die Unterhaltung sowie die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des gemieteten Gerätes zu sorgen. Dabei ist das Mietobjekt insbesondere vor Beanspruchung über die von Hersteller oder vom Vermieter vorgegebenen Höchstbelastungsgrenzen hinaus zu schützen.
Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine baulichen Veränderungen an dem gemieteten Gerät seitens des Mieters vorgenommen werden.
Soweit auf Veranlassung durch den Vermieter und auf Kosten des Mieters Reparaturen an dem gemieteten Gerät durchgeführt werden, sind Original- oder gleichwertige Ersatzteile zu verwenden. Dieselstromaggregate sowie Zusatztanks sind ausschließlich mit handelsüblichem Dieselkraftstoff (DIN EN 590) zu betreiben. Ein Nachtanken der Stromerzeuger und Tanks ist nur zulässig, sofern die wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten sind.
Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen muss. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 5 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mitzuteilen, und es ihm Gelegenheit der Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
Sollten die im Lieferumfang enthalten Bestandteile nicht in vollem Umfang an den Vermieter zurückgegeben werden, erfolgt Berechnung zum Wiederbeschaffungswert.
§ 6 Versicherung
Die Mietgeräte sind grundsätzlich nicht versichert, der Mieter haftet für alle Schäden in vollem Umfang. Im Schadensfalle ist der Vermieter unverzüglich schriftlich durch den Mieter in Kenntnis zu setzen und hat den Weisungen des Vermieters Folge zu leisten.
§ 7 Keine Untervermietung
Der Mieter ist zur Weitergabe bzw. zur Untervermietung des Mietobjektes an Dritte nicht befugt. Der Mieter hat auch nicht das Recht, Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten oder zugunsten Dritte auf solche Rechte zu verzichten.
Der Mieter kann jedoch mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters das Mietgerät auf eigenen auswärtigen Baustellen verwenden. In diesem Fall tritt der Mieter zur Sicherung der gegen ihn bestehenden Ansprüche des Vermieters diesem die gegen den Bauherrn gerichteten Werklohnansprüche ab.
§ 8 Mängel bei Rückgabe der Mietsache
Besteht bei Rückgabe des Mietgegenstandes zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Streit über den Zustand des Gerätes, das Vorhandensein von Mängeln sowie die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten des Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt in gegenseitiger Absprache.
Wenn sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen können, so ist der Sachverständige vom Vorsitzenden der IHK zu benennen, in deren Bezirk sich das Gerät vertragsgemäß befindet.
Die ordnungsgemäße und mängelfreie Rückgabe des Mietgerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht 6 Monate nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.
§ 9 Sonstige Bedingungen
Für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglich begründeten Rechtsstreitigkeiten.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften nichtig sein, so bleibt der Bestand der übrigen hiervon unberührt. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung; dies ist bei mehreren Möglichkeiten diejenige, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der nichtigen Klausel am nächsten kommt.
Allgemeine Service- und Leistungsbedingungen
Präambel
Die nachstehenden Service- und Leistungsbedingungen sind als Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge.
§ 1
Für alle Verkäufe gelten nachstehende Bedingungen, ohne dass es insoweit einer besonderen zusätzlichen Vereinbarung bedarf. Abweichungen, Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§ 2
Unsere Angebote sind mangels anderer Vereinbarungen stets freibleibend. Angegebene Abmessungen, Gewichte, Farbtöne, Katalogabbildungen usw. sind Anhaltswerte und daher unverbindlich.
Aufträge, Abreden, Zusicherungen einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Werk Riepe. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist oder zeitliche Geltungsdauer des angegebenen Preises vereinbart ist, wird der am Tag der Leistung geltende Preis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anders festgelegt, ausschließlich der Mehrwertsteuer. Diese wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dem Warenpreis bei der Rechnungserteilung zugeschlagen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich.
Der Mindestbestellwarenwert beträgt € 50,-- netto. Bei Bestellungen unter € 50,-- netto berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr.
Erhöhen sich bei einem vereinbarten Preis und/oder einer vereinbarten Serviceleistung die Preise der Vorlieferanten für die erstellte Leistung, unsere Herstellungs- oder unsere Be- oder Verarbeitungskosten während der Lieferzeit, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen.
Dies gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten allerdings nur, wenn die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.
§ 4 Lieferzeit und Rücktrittsrecht
Liefer- und Fertigungsfristen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Nichteinhaltung solcher Termine berechtigt den Vertragspartner zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene schriftliche, mind. 60 Tage betragende Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Vereinbarte Lieferfristen oder gesetzte Nachfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den wir durch Störung des Arbeitsprozesses an der Serviceleistung und/oder Herstellung gehindert sind.
Außerordentliche Umstände wie z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Regierungsmaßnahmen sowie auch Verzögerungen in der Fertigstellung und bei der Beförderung vom Hersteller berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise aufzuteilen. Konventionalstrafen jeglicher Art werden von uns nicht übernommen.
Derartige Ereignisse, zu denen auch Verkehrsstörungen usw. zählen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Service/Herstellungsleistung und dem zugesagten Termin. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.
§ 5 Sicherheiten
Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, behalten wir uns vor, unsere Lieferung von Vorauszahlungen oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder ganz vom Vertrage zurückzutreten.
§ 6 Gewährleistung
Mängelrügen sind unverzüglich, jedoch binnen 7 Tagen nach Ausführung der Serviceleistung oder Auslieferung der Ware schriftlich bei uns zu erheben. Dadurch tritt keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ein. Sie berechtigen also nicht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung.
Insbesondere für Maschinen und Elektrogeräte gelten die Garantiezeiten unserer Lieferanten (Hersteller). Die Garantie erstreckt sich nicht auf den Ersatz der betroffenen Geräte, sondern nur auf deren ordnungsgemäße Reparatur durch den Verkäufer oder eine durch den Verkäufer autorisierte Fachwerkstatt.
Für alle weiteren Ansprüche wie z.B. Fracht, Ihnen entstandene Lohnkosten, Fahrtkosten, Regressansprüche und Folgeschäden kommen wir nicht auf.
Die Haftungsfreizeichnung betrifft auch Ansprüche aus §§ 823 folgende BGB. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche außervertraglicher Haftung, für die nicht geleistet wird.
Ist der Mangel berechtigt, so leisten wir nach unserer Wahl gänzlich oder teilweise Ersatz, bessern nach oder erteilen eine Gutschrift. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Versand und Verpackung
Versand und Verpackung erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch wenn die Ware franko oder durch unsere betriebseigenen Fahrzeuge geliefert wird. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen wird eine Rücknahme auf der Rechnung besonders vermerkt.
Sonderanfertigungen nicht lagermäßiger Ware können nicht zurückgenommen werden. Unsere Auftragsbestätigungen sind daher sorgfältig zu prüfen.
Die Rücknahme von lagermäßiger Ware kann nur gegen Abzug eines Unkostenbeitrages erfolgen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar in Riepe sofort netto Kasse nach Rechnungserhalt. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung und schriftlicher Bestätigung.
Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor auch ohne Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Bei Zahlungsrückstand von mehr als 1 Woche werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort fällig.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich aus unseren Lieferungen ergebenden Verpflichtungen, auch der Wechsel und Scheckverbindlichkeiten ist Riepe für beide Teile Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Als Gerichtsstand für Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklage, ist Aurich vereinbart, soweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Es gilt Deutsches Recht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden und sich aus weiteren Lieferungen ergebenden Forderungen, auch solcher aus nicht eingelöster Wechsel oder Schecks, unser Eigentum.
Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird der Lieferer entsprechend Miteigentümer.
Der Besteller tritt dem Lieferer schon im Voraus sein Eigentums- und/oder Miteigentumsrecht an den vermischten oder neuen Gegenständen ab und verwahrt diese einschließlich aller anderen gelieferten Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet, noch sicherungshalber übereignet werden.
Ferner erklärt der Besteller, dass die aus der Weiterveräußerung unserer Waren entstandenen Forderungen, auch wenn diese Waren mit anderen Teilen vermischt oder verbunden sind, schon im Voraus an uns abgetreten werden.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Datumsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Sollten einzelne Teile vorstehender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz, Sondervertrag oder Werksbedingungen wegfallen, nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen für Leistungen nicht berührt.
Auch bei stillschweigender Duldung von Abweichungen von unseren vorstehenden Bedingungen steht es uns jederzeit frei, auf diese Bedingungen zurückzugreifen, denn sie bilden einen untrennbaren Bestandteil unserer Leistungen und Auftragsbestätigungen.
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